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06.06.2017, 15:58 Uhr | Heike Brehmer MdB
Gestaltungsrahmen zugunsten der Reisebüros bei Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie ausgenutzt
Über die Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in deutsches Recht wurde lange und kontrovers diskutiert. Die EU wollte die alten Regelungen aus den 90er Jahren an das veränderte Buchungsverhalten im digitalen Zeitalter anpassen. 
 
Bild: CDU Berlin / Dirk Reitze
„Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie hat sich der Ausschuss für Tourismus intensiv dafür eingesetzt, die Struktur der mittelständisch geprägten und oft familiengeführten Reisebürolandschaft zu erhalten“, sagt die Vorsitzende des Tourismusausschusses Heike Brehmer, MdB (CDU/CSU) anlässlich der Verabschiedung des dritten Reiserechtsänderungsgesetzes am 2. Juni 2017.
 
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens habe der Tourismusausschuss das Ziel verfolgt, die europäischen Vorgaben für die Veranstalter, Reisebüros und Verbraucher anwendbar zu gestalten. Um zu vermeiden, dass sich Reisebüros unkalkulierbaren Haftungsrisiken aussetzen, sei es beispielsweise gelungen, Pauschalreisen klarer zu definieren, damit nicht jede Kombination von Reiseleistungen zu einer Einstufung als Pauschalreise führe. Das Haftungsrisiko für Reisebüros werde damit deutlich kleiner, so Brehmer. 
 
Ferner wurde geregelt, dass die Kombination einer Reiseleistung mit einer anderen keine Pauschalreise darstellt, wenn eine der beiden Leistungen wesentlicher Bestandteil der anderen ist. Auch dadurch werden der Anwendungsbereich der neuen Vorschriften und gleichzeitig die Gefahren für die Reisebüros kleiner.
 
Schließlich habe auch erreicht werden können, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie nicht über die Brüsseler Vorgaben hinausgegangen sei. Da europarechtlich nicht gefordert, werden zukünftig in Deutschland Reiseeinzelleistungen, wie die Vermietung von Ferienhäusern oder Wohnungen, nicht vom neuen Reiserecht erfasst. Dadurch entsteht jedoch kein rechtsfreier Raum. Die Kunden fallen dann unter den Schutz des vertraglichen Gewährleistungsrechts, wenn das Feriendomizil Mängel aufweise, betont Brehmer.
 
Auch wenn aufgrund der engen europäischen Vorgaben nicht alle deutschen Wünsche bei der nationalen Umsetzung erfüllt werden konnten, konkurriert der stationäre Vertrieb und der Onlinevertrieb zukünftig mit gleichen Regeln.