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Neuigkeiten
13.01.2021, 16:24 Uhr
Entlastung für berufstätige Eltern
Die Corona-Pandemie und die damit verbundene Schließung von Schulen und Kitas bringt viele berufstätige Eltern in schwierige Situationen. Das Bundeskabinett hat deshalb ein Gesetz auf den Weg gebracht, mit dem der Anspruch auf Kinderkrankengeld 2021 verdoppelt wird. Bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns werden ausgeglichen.
Grafik: Bundesregierung
Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Corona-Pandemie wird dieser Anspruch für 2021 ausgeweitet: Er besteht nicht nur, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung aus einem anderen Grund zu Hause erforderlich wird. Etwa weil die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.

 
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.
 
Wie viele Krankentage stehen den Familien zu?
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt von 10 Tagen pro Elternteil und Kind auf 20 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 40 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 20 auf nun 40 Tage. Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage – egal, wie viele Kinder in der Familie leben.
 
Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?
Ja. Die 20 oder auch 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde. Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. 
 
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.
 
Müssen Schule oder Kita komplett geschlossen sein?
Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.
 
Was gilt, wenn die Eltern neben der Kinderbetreuung im Home-Office arbeiten könnten?
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.
 
Wie und wo wird das Geld beantragt?
Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.
 
Besteht parallel Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?
Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.

Ab wann gilt die Regelung?
Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten.
 
Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe im Umlaufverfahren beschlossen, damit der Gesetzentwurf noch diese Woche von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden kann.