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03.12.2020, 17:01 Uhr | Heike Brehmer MdB
Außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe/Dezemberhilfe“)
Um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die Krise zu helfen, hat der Bund die Novemberhilfe aufgelegt, die seit dem 25. November 2020 beantragt werden kann. Diese Hilfe wurde aufgrund der Verlängerung der Schließungen im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts als „Dezemberhilfe“ verlängert. 
Bild: Bundesregierung
Wer ist antragsberechtigt?
Die Unterstützung richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen (im Folgenden „Unternehmen“), die von den temporären Schließungen aufgrund der stattlichen Eingriffe im November bzw. Dezember direkt betroffen sind. Dies gilt auch für öffentliche und gemeinnützige Unternehmen.

Indirekt oder mittelbar betroffenen Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls antragsberechtigt sein.
 
 
Direkt Betroffene: Unternehmen, die aufgrund der auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom                28. Oktober 2020 bzw. 25. November 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Damit ist sichergestellt, dass z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen Novemberhilfe/Dezemberhilfe erhalten. 
 
Indirekt Betroffene: Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen, aber faktisch an der Ausübung ihres Geschäfts gehindert sind. Dazu zählen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. 
 
Mittelbar (über Dritte) Betroffene: Antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und 25. November 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.
 
Verbundene Unternehmen (mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten) sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt, indirekt oder mittelbar betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75% des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. 
 
Detaillierte Informationen mit den wichtigsten FAQ’s auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:
Wie hoch ist die Novemberhilfe/Dezemberhilfe?
Damit den Betroffenen einfach und unbürokratisch geholfen werden kann, wird die Hilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. 
 
• Es werden Zuschüsse von bis zu 75% des Umsatzes aus November bzw. Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November bzw. Dezember 2020 gewährt. 
 
• Soloselbstständige können alternativ zum Umsatz im November bzw. Dezember 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. 
 
• Bei antragsberechtigten Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, kann als Vergleichsumsatz der Umsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz seit Gründung gewährt werden. 
 
 
Anrechnung anderer staatlicher Hilfen 
• Andere gleichartige Leistungen, wie z.B. Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe und Dezemberhilfe angerechnet. Das gilt auch für Corona-Hilfen der Länder mit gleichem Förderzeitraum und Förderzweck. 
 
• Aufgrund der Zweckbindung wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe bei Soloselbstständigen nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet. 
 
 
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und ist seit dem 25. Novem- ber 2020 möglich. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert fortlaufend über das Verfahren zur Antragstellung. 
 
• Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschafts- und Buchprüfer auf der oben genannten Plattform. 
 
• Soloselbstständige: Bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro können sie den Antrag direkt stellen unter Nutzung des von ihrer Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats zur Authentifizierung. 
 
• Firmen können Abschlagszahlungen von max. 10.000 Euro bzw. max. 50% der beantragten Hilfen nach Antragstellung über die prüfenden Dritten erhalten. Die vollständigen Zahlungen nehmen die Länder über die entsprechenden Bewilligungsstellen vor.   


Weitere Informationen

-> Übersicht zu den Bewilligungsstellen der Länder:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/bewilligungsstellen-laender.html

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> Hotlines für Unternehmen/Bürger und weitere Informationsangebote:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/hotlines-und-informationsangebote.html