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03.12.2020, 17:49 Uhr | Heike Brehmer MdB
Informationen zur Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbstständige Freiberufler (im Folgenden „Unternehmen“), die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die bisherige Überbrückungshilfe II läuft zum 31. Dezember 2020 aus (Anträge können aber noch bis zum 31. Januar 2021 rückwirkend gestellt werden). Das Programm wird ab 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 als Überbrückungshilfe III fortgeführt und deutlich erweitert. 
Bild: CDU/Markus Schwarze
Gezahlt werden Zuschüsse zu Fixkosten, wie etwa Mieten, Pachten, Leasingkosten oder ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind. 
 
Wer ist antragsberechtigt?
 
• Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro; die bisherige Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen entfällt. 
 
• Die Unternehmen müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte im Inland haben und bereits vor dem 1. Mai 2020 am Markt tätig gewesen sein. 
 
• Voraussetzung ist ein entsprechend hoher Umsatzrückgang. Dieser liegt vor für Unternehmen
- mit einem Umsatzeinbruch von mind. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten 
oder
- einem Umsatzeinbruch von mind. 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 
 
• Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die von den Schließungen im November/Dezember nicht direkt betroffen waren und daher keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe in diesen Monaten haben (z.B. Einzelhandelsgeschäft in den Innenstädten). Es können jene Unternehmen Überbrückungshilfe III für die spezifischen Monate beantragen, die entweder im November oder Dezember 2020 oder in beiden Monaten mind. 40% Umsatzeinbußen gegenüber den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019 zu verzeichnen haben. 
 
 
Wie hoch ist die Überbrückungshilfe III?
 
• Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird auf 200.000 Euro angehoben (bisher 50.000 Euro).
 
• Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Kompensiert werden die Fixkosten wie folgt:
 
- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
- 60% der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50-70%
- 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30%.
 
• Vergleichsmaßstab ist der Umsatz des entsprechenden Vorjahresmonats im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt als Referenzzeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. 
 
• Die Gesamtsumme der Förderung für junge Unternehmen ist entsprechend den Grenzen der Kleinbeihilfe-regelung des europäischen Rechts auf 800.000 Euro begrenzt.  
 
 
Erweiterung des Katalogs der förderfähigen Kosten
Damit die Hilfen noch besser dort ankommen, wo es besonders notwendig ist, wird mit der Überbrückungshilfe III der Katalog der förderfähigen Kosten erweitert.
 
• Es können auch Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden. 
 
• Neben dem Finanzierungskostenanteil von Leasingraten und Zinskosten können auch Abschreibungen für Wirtschaftsgüter bis zu 50% gelten gemacht werden.
 
• Marketing- und Werbekosten sind maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019 förderfähig.  
 
• Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben.
 
• Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
 
 
Neustarthilfe für Soloselbstständige
Bislang konnten Selbstständige, die keine Fixkosten aus dem Kostenkatalog geltend machen können, keine Überbrückungshilfe beantragen. Mit einer einmaligen Betriebskostenpauschale soll ihnen geholfen werden. 
 
• Einmaliger Zuschuss von 25% des Umsatzes im Vergleichszeitraum (bis zu 5.000 Euro) für diejenigen Soloselbstständigen, deren Umsatz während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 stark zurückge-gangen ist. 
 
• Die Neustarthilfe wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Auch der bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags soll die Neustarthilfe keine Berücksichtigung finden. 
 
• Die Auszahlung soll im nächsten Jahr als Vorschuss erfolgen, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit bis Juni 2021 bei der Antragstellung noch nicht feststehen. 
 
 
Antragstellung

• Die Antragstellung erfolgt über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
 
• Beantragung elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Rechtsanwälte.  
 
• Soloselbstständige: Bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro können sie den Antrag direkt (d.h. ohne Beauftragung eines Steuerberaters) stellen unter Nutzung des von ihrer Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats zur Authentifizierung. 


Weitere Informationen

-> Info-Flyer des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Überbrückungshilfe: