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17.03.2020, 10:58 Uhr | Heike Brehmer MdB
Keine finanziellen Nachteile für BAföG-Empfänger bei pandemiebedingten Schließungen von Ausbildungsstätten
Schüler und Studierende, die auf BAföG-Leistungen angewiesen sind, sollen keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn ihre Ausbildungsstätte wegen der COVID-19-Pandemie geschlossen oder der Semesterbeginn verschoben wird. 
Bild: Christiane Lang
In der aktuellen Ausnahmesituation ist es wichtig, dass wir mit schnellen und pragmatischen Regelungen für Klarheit und Planungssicherheit bei Schülern und Studierenden sorgen, die BAföG-Leistungen beziehen.
 
Durch einen Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung wurden die zuständigen Landesbehörden angewiesen, alle bereits bewilligten Leistungen nach dem BAföG weiter zu gewähren, wenn Schulen geschlossen werden oder der Beginn des Sommersemesters 2020 verschoben wird. 
 
Das ist eine pragmatische Regelung, die auch bei der Förderung von Ausbildungen im Ausland angewandt wird, wenn dort z.B. Ausbildungsstätten geschlossen werden oder wenn die Ausbildung im Ausland wegen Einreisebeschränkungen nicht rechtzeitig aufgenommen werden kann. Für Studienanfänger gilt: Diejenigen, die zum Sommersemester 2020 erstmals BAföG beziehen, erhalten ihre Leistungen wie vorgesehen bereits ab dem Zeitpunkt, an dem die Vorlesungen jeweils regulär beginnen sollten. 
 
Derzeit arbeiten Schulen und Hochschulen mit Hochdruck daran, ihren Lehrbetrieb durch alternative Online-Angebote so gut wie möglich sicherzustellen. Als Ersatz für Präsenzveranstaltungen ist die Nutzung dieser Angebote für BAföG-Geförderte ebenso Fördervoraussetzung, wie es eine Teilnahme an dem regulären Lehrbetrieb gewesen wäre.